Rechtsanwalt
Matthias Loßmann
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Spitalgasse 25
96450 Coburg
Tel. 09561/9831, Fax 09561/99350, E-Mail kanzlei@ra-lossmann.de
Pflichtangaben nach § 6 TDG
Dieser Beitrag will Betroffenen und mit der Verteidigung Betroffener befaßten Anwaltskollegen einige Hinweise zum Verfahren
und zu sinnvollen Verteidigungsstrategien geben. Natürlich liegt jeder Fall anders, und die Handhabung durch
Staatsanwaltschaften und Gerichte ist (noch) recht uneinheitlich.
Für die Mitteilung aktueller Entscheidungen, die nicht anderweitig veröffentlicht sind, bin ich dankbar.
Seit Mitte 2003 findet ein routinemäßiger Datenabgleich zwischen den BAföG-Ämtern und dem Bundesamt für Finanzen statt.
Dabei werden jene Fälle herausgefiltert, in denen BAföG-Bezieher ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilt haben, die den
Verdacht auf eigenes Vermögen des BAföG-Beziehers von mehr als 5.200,00 € (Vermögensfreibetrag nach § 29 BAföG) begründen.
Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht, obwohl er eigenes Vermögen hat, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte,
begeht einen Sozialbetrug und macht sich strafbar nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Die in letzter Zeit viel diskutierte Ansicht, nach der es sich beim Verschweigen eigenen
Vermögens nur um eine Ordnungswidrigkeit handeln soll, ist spätestens mit einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom November 2004 obsolet
geworden. Das BayObLG hat ein Urteil des Landgerichts Kempten bestätigt, das einen Studenten wegen BAföG-Bezugs von ca. 11.000,00 € in den Jahren 2001 und 2002
bei etwa 16.000,00 € verschwiegenem Vermögen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt hatte (Az. 1 St RR 129/04).
In der Regel werden zunächst die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung von den BAföG-Ämtern
überprüft und die erbrachten Leistungen ggf. zurückgefordert. Danach geben die Ämter die Akten zur Verfolgung von Straftaten
im Zusammenhang mit der Antragstellung an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiter.
Führt das strafrechtliche Verfahren zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ist eine Übernahme in den öffentlichen Dienst so gut wie ausgeschlossen.
Doch auch geringere Sanktionen können die beabsichtigte Karriere behindern oder von vornherein vereiteln.
Das bayerische Kultusministerium hat angekündigt, Lehramtsanwärter trotz Verurteilung wegen BAföG-Betruges als Referendare anzustellen; von einer Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe soll danach aber vorerst ebenso wie von einer Verwendung im Angestelltenverhältnis zumindest bis zur Tilgung der Verurteilung
aus dem Bundeszentralregister Abstand genommen werden.
Wird man vom BAföG-Amt angeschrieben und aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung(en)
offenzulegen, dann liegt dort bereits die Information über erteilte Freistellungsaufträge und freigestellte Kapitalerträge vor. Das Amt hat also bereits eine
Vorstellung über das zum Zeitpunkt der Antragstellung vermutlich mindestens vorhanden gewesene Vermögen. Hat ein BAföG-Bezieher etwa den
vollen Sparer-Freibetrag von 1.550,00 € (bis 2003) gerade voll ausgeschöpft, kann bei einer angenommenen Verzinsung von 3 %
auf ein Vermögen von zumindest 50.000,00 € geschlossen werden.
Reagiert der BAföG-Bezieher hierauf nicht, werden die gesamten bisher geleisteten Beträge zurückgefordert und die Förderung
für die Zukunft gestrichen. Nach der Beitreibung oder schon vorher werden die Informationen an die zuständige
Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann in eigener Zuständigkeit weiterermittelt.
Zu beachten ist dabei, daß sämtliche Angaben, die der Betroffene gegenüber dem BAföG-Amt gemacht hat, auch der Staatsanwaltschaft
zur Kenntnis gegeben werden.
Der Antrag auf BAföG-Leistungen muß jedes Jahr erneut gestellt werden, da die Leistungsbescheide jeweils nur für 12 Monate
gelten. Ist bei mehreren Anträgen Vermögen verschwiegen worden, dann ist auch der Betrugstatbestand mehrfach erfüllt. Es sind
entsprechend viele Einzelstrafen verwirkt, aus denen dann nach § 53 ff. StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
In der Praxis orientieren sich die Strafen aber unabhängig von der Anzahl der Anträge vornehmlich an der Höhe der insgesamt
zu unrecht ausgezahlten Beträge. Dabei werden allerdings in der Regel nur jene Beträge zu Grunde gelegt, die als verlorener
Zuschuß ausgezahlt wurden; der Darlehensanteil bleibt - auch wenn dies systematisch nicht ganz sauber erscheint - regelmäßig
außer Betracht.
Die Ansicht, nach der bei längerem Bezug von BAföG-Leistungen regelmäßig von einem besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 III S. 2 Nr. 1 StGB
(Mindeststrafe 6 Monate) auszugehen sei, weil der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine „nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von einigem
Umfang” verschaffen wollte und damit „gewerbsmäßig” gehandelt hat, konnte sich bisher offenbar noch nicht durchsetzen.
Nicht einschlägig vorbestrafte BAföG-Bezieher können etwa in Bayern mit folgenden Verfahrensergebnissen rechnen:
Für die konkrete Strafzumessung sollte allerdings nicht allein der Betrugsschaden ausschlaggebend sein, sondern darüber
hinaus etwa auch die Höhe des verschwiegenen Vermögens und die Frage, ob die zu unrecht bezogenen Beträge bereits
zurückgezahlt worden sind oder nicht.
Der strafrechtliche Betrugsschaden ist nicht identisch mit dem sozialrechtlichen Rückforderungsanspruch des
BAföG-Amts: Zum einen wird der Darlehensteil der Leistungen außer Betracht gelassen, so daß der strafrechtlich relevante
Betrugsschaden also in der Regel nur die Hälfte des Rückforderungsbetrages ausmacht. Darüber hinaus muß die
Staatsanwaltschaft zumindest bei nur knapp über dem Freibetrag liegendem Eigenvermögen eine Alternativberechnung durchführen, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang der BAföG-Bezieher
auch bei korrekter Angabe und vorherigem Verbrauch seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens noch Anspruch auf
Leistungen gehabt hätte.
Nach § 78 StGB ist eine Betrugstat strafrechtlich verjährt, wenn seit Beendigung der Tat fünf Jahre vergangen sind und von den Ermittlungsbehörden keine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB herbeigeführt worden ist. Beendet ist die Tat regelmäßig mit dem BAföG-Bezug im letzten Monat des Bewilligungszeitraums. Wer im November 1999 letztmals eine BAföG-Zahlung erhalten hat, kann also davon ausgehen, daß ihm strafrechtlich nichts mehr passieren wird.
In das Bundeszenztralregister (BZR) wird grundsätzlich jede Verurteilung durch ein Strafgericht eingetragen.
„Sauber” bleibt das BZR also nur dann, wenn das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht
eingestellt wird.
Getilgt wird die Eintragung nach Ablauf der von der Höhe der Verurteilung abhängigen Tilgungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich
In ein Führungszeugnis wird eine Verurteilung nicht aufgenommen, wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder
auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. In
diesen Fällen kann sich der Verurteilte auch bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst als „nicht vorbestraft”
bezeichnen.
Oberste Bundes- und Landesbehörden können Informationen aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG jedoch auch insoweit abrufen,
als sie nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären. Ein wegen BAföG-Betrugs zu einer Geldstrafe von nicht mehr 90 Tagessätzen Verurteilter dürfte also keine Probleme bei der
Einstellung bekommen, wenn er sich z. B. beim Regierungsbezirk (Einstellungsbehörde) als Grundschullehrer bewirbt. Anders
dagegen beim Gymnasiallehrer: Hier ist (jedenfalls in Bayern) Einstellungsbehörde das Kultusministerium. Als oberste
Landesbehörde hat es Zugriff auf den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters. Die Besonderheiten der einzelnen Bundesländer
sind hierbei zu beachten, so gibt es Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau, in denen in allen Fällen die
Ministerien Einstellungsbehörde sind.
Verteidigungsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn zumindest der Erstantrag vor Vollendung des
21. Lebensjahres gestellt worden ist. In diesen Fällen wird das Schwergewicht der Taten in der Regel als vor Vollendung des
21. Lebensjahres liegend anzusehen sein mit der Folge, daß die Jugendgerichte auch für die Aburteilung der Folgetaten
zuständig sind.
Der Jugendrichter hat dann darüber zu entscheiden, ob materiell Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung
kommt. Da gerade Studenten oftmals noch keine eigene Lebensstellung haben und finanziell noch von ihren Eltern abhängig sind,
wird in den allermeisten dieser Fälle Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.
Die Verurteilung muß dabei im Ergebnis nicht unbedingt „billiger” werden, als bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht;
ein wesentlicher Vorteil besteht aber darin, daß derartige Verurteilungen - jedenfalls bei der hier in Rede stehenden
Größenordnung - nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden, sondern lediglich in das beim Bundeszentralregister
gesondert geführte Erziehungsregister. Das Erziehungsregister kann aber auch durch oberste Bundes- und Landesbehörden nicht
abgefragt werden, darüber hinaus sind die dortigen Eintragungen mit Vollendung des 24. Lebensjahres - auf Antrag auch vorher - aus dem Register zu
entfernen.
In den bisherigen Verfahren kristallisieren sich einige Konstellationen heraus, die zu einer Einstellung nach § 170 II StPO (also wegen mangelnden Tatverdachts) bzw. zum Freispruch führen können:
Sinnlos dürfte dagegen die Einlassung sein, das Vermögen des BAföG-Beziehers sei „fest angelegt” und habe deshalb nicht für den
Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Auch Bausparverträge oder Lebensversicherungen lassen sich, wenn auch mit Verlust,
auflösen oder kündigen mit der Folge, daß die freiwerdenden Beträge dann zunächst zu verbrauchen sind, bevor Anspruch auf
BAföG-Leistungen besteht.
Die Ermittlungsbehörden werden sich allein mit einer entsprechenden Einlassung des Beschuldigten allerdings nicht zufrieden geben. Die „Ermittlungstiefe”
ist bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften offenbar durchaus unterschiedlich. Vor Einlassungen, die einer Überprüfung nicht standhalten, kann daher nur gewarnt werden.