Rechtsanwalt
Matthias Loßmann

Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Spitalgasse 25
96450 Coburg
Tel. 09561/9831, Fax 09561/99350, E-Mail kanzlei@ra-lossmann.de

Pflichtangaben nach § 6 TDG



BAföG-Betrug als Karrierekiller


Dieser Beitrag will Betroffenen und mit der Verteidigung Betroffener befaßten Anwaltskollegen einige Hinweise zum Verfahren und zu sinnvollen Verteidigungsstrategien geben. Natürlich liegt jeder Fall anders, und die Handhabung durch Staatsanwaltschaften und Gerichte ist (noch) recht uneinheitlich.

Für die Mitteilung aktueller Entscheidungen, die nicht anderweitig veröffentlicht sind, bin ich dankbar.


Worum geht es ?

Seit Mitte 2003 findet ein routinemäßiger Datenabgleich zwischen den BAföG-Ämtern und dem Bundesamt für Finanzen statt. Dabei werden jene Fälle herausgefiltert, in denen BAföG-Bezieher ihrer Bank Freistellungsaufträge erteilt haben, die den Verdacht auf eigenes Vermögen des BAföG-Beziehers von mehr als 5.200,00 € (Vermögensfreibetrag nach § 29 BAföG) begründen.

Wer Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht, obwohl er eigenes Vermögen hat, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, begeht einen Sozialbetrug und macht sich strafbar nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB). Die in letzter Zeit viel diskutierte Ansicht, nach der es sich beim Verschweigen eigenen Vermögens nur um eine Ordnungswidrigkeit handeln soll, ist spätestens mit einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom November 2004 obsolet geworden. Das BayObLG hat ein Urteil des Landgerichts Kempten bestätigt, das einen Studenten wegen BAföG-Bezugs von ca. 11.000,00 € in den Jahren 2001 und 2002 bei etwa 16.000,00 € verschwiegenem Vermögen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt hatte (Az. 1 St RR 129/04).


Verfahren

In der Regel werden zunächst die tatsächlichen Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung von den BAföG-Ämtern überprüft und die erbrachten Leistungen ggf. zurückgefordert. Danach geben die Ämter die Akten zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Antragstellung an die zuständigen Staatsanwaltschaften weiter.

Führt das strafrechtliche Verfahren zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, ist eine Übernahme in den öffentlichen Dienst so gut wie ausgeschlossen. Doch auch geringere Sanktionen können die beabsichtigte Karriere behindern oder von vornherein vereiteln.

Das bayerische Kultusministerium hat angekündigt, Lehramtsanwärter trotz Verurteilung wegen BAföG-Betruges als Referendare anzustellen; von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe soll danach aber vorerst ebenso wie von einer Verwendung im Angestelltenverhältnis zumindest bis zur Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister Abstand genommen werden.



Was passiert, wenn man nichts tut ?

Wird man vom BAföG-Amt angeschrieben und aufgefordert, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung(en) offenzulegen, dann liegt dort bereits die Information über erteilte Freistellungsaufträge und freigestellte Kapitalerträge vor. Das Amt hat also bereits eine Vorstellung über das zum Zeitpunkt der Antragstellung vermutlich mindestens vorhanden gewesene Vermögen. Hat ein BAföG-Bezieher etwa den vollen Sparer-Freibetrag von 1.550,00 € (bis 2003) gerade voll ausgeschöpft, kann bei einer angenommenen Verzinsung von 3 % auf ein Vermögen von zumindest 50.000,00 € geschlossen werden.

Reagiert der BAföG-Bezieher hierauf nicht, werden die gesamten bisher geleisteten Beträge zurückgefordert und die Förderung für die Zukunft gestrichen. Nach der Beitreibung oder schon vorher werden die Informationen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergegeben, die dann in eigener Zuständigkeit weiterermittelt.

Zu beachten ist dabei, daß sämtliche Angaben, die der Betroffene gegenüber dem BAföG-Amt gemacht hat, auch der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gegeben werden.


Mit welcher strafrechtlichen Sanktion muß gerechnet werden ?

Der Antrag auf BAföG-Leistungen muß jedes Jahr erneut gestellt werden, da die Leistungsbescheide jeweils nur für 12 Monate gelten. Ist bei mehreren Anträgen Vermögen verschwiegen worden, dann ist auch der Betrugstatbestand mehrfach erfüllt. Es sind entsprechend viele Einzelstrafen verwirkt, aus denen dann nach § 53 ff. StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

In der Praxis orientieren sich die Strafen aber unabhängig von der Anzahl der Anträge vornehmlich an der Höhe der insgesamt zu unrecht ausgezahlten Beträge. Dabei werden allerdings in der Regel nur jene Beträge zu Grunde gelegt, die als verlorener Zuschuß ausgezahlt wurden; der Darlehensanteil bleibt - auch wenn dies systematisch nicht ganz sauber erscheint - regelmäßig außer Betracht.

Die Ansicht, nach der bei längerem Bezug von BAföG-Leistungen regelmäßig von einem besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 III S. 2 Nr. 1 StGB (Mindeststrafe 6 Monate) auszugehen sei, weil der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine „nicht nur vorübergehende Einkommensquelle von einigem Umfang” verschaffen wollte und damit „gewerbsmäßig” gehandelt hat, konnte sich bisher offenbar noch nicht durchsetzen.

Nicht einschlägig vorbestrafte BAföG-Bezieher können etwa in Bayern mit folgenden Verfahrensergebnissen rechnen:

Für die konkrete Strafzumessung sollte allerdings nicht allein der Betrugsschaden ausschlaggebend sein, sondern darüber hinaus etwa auch die Höhe des verschwiegenen Vermögens und die Frage, ob die zu unrecht bezogenen Beträge bereits zurückgezahlt worden sind oder nicht.

Der strafrechtliche Betrugsschaden ist nicht identisch mit dem sozialrechtlichen Rückforderungsanspruch des BAföG-Amts: Zum einen wird der Darlehensteil der Leistungen außer Betracht gelassen, so daß der strafrechtlich relevante Betrugsschaden also in der Regel nur die Hälfte des Rückforderungsbetrages ausmacht. Darüber hinaus muß die Staatsanwaltschaft zumindest bei nur knapp über dem Freibetrag liegendem Eigenvermögen eine Alternativberechnung durchführen, aus der sich ergibt, ob und in welchem Umfang der BAföG-Bezieher auch bei korrekter Angabe und vorherigem Verbrauch seines über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens noch Anspruch auf Leistungen gehabt hätte.


Wann ist der BAföG-Betrug verjährt ?

Nach § 78 StGB ist eine Betrugstat strafrechtlich verjährt, wenn seit Beendigung der Tat fünf Jahre vergangen sind und von den Ermittlungsbehörden keine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB herbeigeführt worden ist. Beendet ist die Tat regelmäßig mit dem BAföG-Bezug im letzten Monat des Bewilligungszeitraums. Wer im November 1999 letztmals eine BAföG-Zahlung erhalten hat, kann also davon ausgehen, daß ihm strafrechtlich nichts mehr passieren wird.



Was steht wie lange im Bundeszentralregister ?

In das Bundeszenztralregister (BZR) wird grundsätzlich jede Verurteilung durch ein Strafgericht eingetragen. „Sauber” bleibt das BZR also nur dann, wenn das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht eingestellt wird.

Getilgt wird die Eintragung nach Ablauf der von der Höhe der Verurteilung abhängigen Tilgungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich


Was steht im Führungszeugnis ?

In ein Führungszeugnis wird eine Verurteilung nicht aufgenommen, wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. In diesen Fällen kann sich der Verurteilte auch bei Bewerbungen für den öffentlichen Dienst als „nicht vorbestraft” bezeichnen.

Oberste Bundes- und Landesbehörden können Informationen aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG jedoch auch insoweit abrufen, als sie nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen wären. Ein wegen BAföG-Betrugs zu einer Geldstrafe von nicht mehr 90 Tagessätzen Verurteilter dürfte also keine Probleme bei der Einstellung bekommen, wenn er sich z. B. beim Regierungsbezirk (Einstellungsbehörde) als Grundschullehrer bewirbt. Anders dagegen beim Gymnasiallehrer: Hier ist (jedenfalls in Bayern) Einstellungsbehörde das Kultusministerium. Als oberste Landesbehörde hat es Zugriff auf den gesamten Inhalt des Bundeszentralregisters. Die Besonderheiten der einzelnen Bundesländer sind hierbei zu beachten, so gibt es Bundesländer mit zweistufigem Verwaltungsaufbau, in denen in allen Fällen die Ministerien Einstellungsbehörde sind.


Schlupfloch Jugendstrafrecht ?

Verteidigungsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere dann, wenn zumindest der Erstantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden ist. In diesen Fällen wird das Schwergewicht der Taten in der Regel als vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegend anzusehen sein mit der Folge, daß die Jugendgerichte auch für die Aburteilung der Folgetaten zuständig sind.

Der Jugendrichter hat dann darüber zu entscheiden, ob materiell Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommt. Da gerade Studenten oftmals noch keine eigene Lebensstellung haben und finanziell noch von ihren Eltern abhängig sind, wird in den allermeisten dieser Fälle Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Die Verurteilung muß dabei im Ergebnis nicht unbedingt „billiger” werden, als bei Anwendung von allgemeinem Strafrecht; ein wesentlicher Vorteil besteht aber darin, daß derartige Verurteilungen - jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Größenordnung - nicht in das Bundeszentralregister eingetragen werden, sondern lediglich in das beim Bundeszentralregister gesondert geführte Erziehungsregister. Das Erziehungsregister kann aber auch durch oberste Bundes- und Landesbehörden nicht abgefragt werden, darüber hinaus sind die dortigen Eintragungen mit Vollendung des 24. Lebensjahres - auf Antrag auch vorher - aus dem Register zu entfernen.


Gibt es Möglichkeiten, eine Verurteilung zu verhindern ?

In den bisherigen Verfahren kristallisieren sich einige Konstellationen heraus, die zu einer Einstellung nach § 170 II StPO (also wegen mangelnden Tatverdachts) bzw. zum Freispruch führen können:

Sinnlos dürfte dagegen die Einlassung sein, das Vermögen des BAföG-Beziehers sei „fest angelegt” und habe deshalb nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden. Auch Bausparverträge oder Lebensversicherungen lassen sich, wenn auch mit Verlust, auflösen oder kündigen mit der Folge, daß die freiwerdenden Beträge dann zunächst zu verbrauchen sind, bevor Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht.

Die Ermittlungsbehörden werden sich allein mit einer entsprechenden Einlassung des Beschuldigten allerdings nicht zufrieden geben. Die „Ermittlungstiefe” ist bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften offenbar durchaus unterschiedlich. Vor Einlassungen, die einer Überprüfung nicht standhalten, kann daher nur gewarnt werden.


Weiterführende Literatur:


Stand: Dezember 2004

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